Fragen und Antworten zum Steuerberaterversorgungswerk Sachsen
Alle häufig gestellten Fragen und Antworten haben wir hier zum Download für Sie zusammengefasst.
Wer wird Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk werden gemäß § 9 Abs. 2 alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen werden. Ausnahme: Wer bereits vorher schon einmal auf eigenen Wunsch von der Mitgliedschaft in unserem oder einem anderen Versorgungswerk befreit wurde, wird nicht (noch einmal) Mitglied.
Ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich?
Ein Befreiungsrecht gibt es gemäß § 11 nur für Beamte und für Steuerberater, die vor ihrer Bestellung bereits Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks eines anderen Berufsstands (z.B. eines Rechtsanwaltsversorgungswerks) waren. Nach § 43 können sich zudem Mitglieder befreien lassen, die vor dem 25.11.2007 zwar Mitglied einer Steuerberaterkammer, nicht aber Mitglied eines Versorgungswerks waren.
Was geschieht bei der Verlegung des Sitzes der berufl. Niederlassung bzw. bei Rückgabe der Bestellung?
Maßgeblich für die Begründung und die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen ist die Begründung bzw. Beendigung der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Sachsen. Verlegt ein Mitglied den Sitz seiner beruflichen Niederlassung in ein anderes Bundesland, so wird die Mitgliedschaft in der dortigen Steuerberaterkammer begründet und die Mitgliedschaft in der sächsischen Steuerberaterkammer endet. Damit endet gleichzeitig auch die Pflichtmitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen und die Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk (außer in Berlin, denn dort existiert noch kein Steuerberaterversorgungswerk) beginnt.
Eine Fortsetzung der ehemaligen Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da in dem neuen Versorgungswerk eine neue Pflichtmitgliedschaft begründet wird. Eine Überleitung der im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen bislang eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk ist seit dem 01.01.2016 wieder möglich, da neue Überleitungsabkommen mit allen anderen Steuerberaterversorgungswerken geschlossen wurden. Wird keine Überleitung beantragt, passiert Folgendes: Die bislang gezahlten Beiträge verbleiben im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen. Daraus erhält das ehemalige Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze dann eine Rente vom Steuerberaterversorgungswerk Sachsen. Aus den beim neuen Versorgungswerk eingezahlten Beiträgen resultiert dann eine zusätzliche Rentenanwartschaft. Sollte das ehemalige Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks Sachsen während seiner Mitgliedschaft im neuen Versorgungswerk berufsunfähig werden, so würde die Zurechnung gemäß § 24 Abs. 7 zwischen den Versorgungswerken geteilt.
Für Mitgliedschaften im Versorgungswerk mit einer Dauer von weniger als 60 Monaten besteht bei Beendigung alternativ die Möglichkeit, auf Antrag eine Beitragserstattung durchführen zu lassen, wobei in diesem Fall allerdings nur 50 % der Beiträge erstattet werden (§ 20 Abs. 1).
Eine Fortsetzung der ehemaligen Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen nach § 13 Abs. 2 kommt nur dann in Betracht, wenn im Anschluss an die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Sachsen keine neue Mitgliedschaft in einer anderen Steuerberaterkammer im Bundesgebiet begründet wird, wenn der ehemalige Steuerberater also berufsfremd tätig wird. Als Beitrag ist für eine freiwillige Mitgliedschaft mindestens der Mindestbeitrag zu leisten, § 15 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1.
Was geschieht bei der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer?
Wird ein Mitglied des Versorgungswerks zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so tritt kraft Gesetzes die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ein. Gleichzeitig endet nach § 13 Abs. 3 die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen. Im Regelfall erfolgt gemäß § 13 Abs. 5 eine Überleitung der gezahlten Beiträge, es sei denn, das Mitglied widerspricht einer solchen Überleitung. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen als freiwillige ist nicht möglich.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen bzw. Entgelt im Versorgungswerk beitragspflichtig ist. Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.2023 beträgt sie 7.100,00 €/Monat (entspricht 85.200 € pro Jahr).
Was ist der Beitragssatz?
Der Beitragssatz bezeichnet den Prozentsatz, mit dem der Beitrag berechnet wird. Er entspricht dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem 01.01.2023 beträgt er 18,6 %.
Was ist der Regelpflichtbeitrag?
Der Regelpflichtbeitrag entspricht dem Produkt von Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz und beträgt seit 01.01.2023 € 1.320,60 (= 7.100,00 € x 18,6 %). Dieser Beitrag entspricht dem 10/10-Beitrag. Er wird grundsätzlich immer festgesetzt, wenn keine andere Beitragsfestsetzung beantragt wird.
Wie errechnet sich der einkommensabhängige Beitrag?
Mitglieder, deren Arbeitseinkommen bzw. -entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können den Beitrag auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 nach ihrem tatsächlichen Einkommen/Entgelt festsetzen lassen. Selbständig tätige Mitglieder reichen dazu eine gewissenhafte Selbsteinschätzung (zur vorläufigen Beitragsfestsetzung) sowie später den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres (zur endgültigen Beitragsfestsetzung) ein. Bei angestellt tätigen Steuerberatern genügt als Nachweis die monatliche elektronische Entgeltmeldung des Arbeitgebers. Wird zusätzlich noch eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt, so bedarf es auch hier einer Selbsteinschätzung bzw. anschließend des Einkommensteuerbescheids.
Beitragspflichtig ist nach § 15 Abs. 2 grundsätzlich jedes Einkommen bzw. Entgelt, das durch eine berufsbezogene Tätigkeit i.S.d. §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG erzielt wurde.
Welchen Beitrag zahlen Existenzgründer?
Berufsanfänger haben in den ersten 36 Monaten ab Beginn der erstmalig ausschließlich selbständigen Berufsausübung die Möglichkeit, ihren Beitrag auf Antrag einkommensunabhängig bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags reduzieren zu lassen.
Kann man Beiträge in beliebiger Höhe einzahlen?
Der monatliche Pflichtbeitrag eines Mitglieds richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Arbeitseinkommens bzw. des Arbeitsentgelts. Allerdings besteht die Möglichkeit, gemäß § 17 zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten. Der monatliche Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligem Beitrag darf 150 % des Regelpflichtbeitrags (aktuell also 1.980,90 €) nicht übersteigen. Zudem besteht eine weitere Beschränkung nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist nur für das laufende Kalenderjahr möglich, d.h. eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist ausgeschlossen.
Warum Säumniszuschläge?
Bei Beitragsrückständen werden monatlich Mahnungen an die betroffenen Mitglieder versendet und gleichzeitig mit der Mahnung Säumniszuschläge festgesetzt. Säumige Mitglieder werden so zur Beitragszahlung angehalten, durch die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt ein Ausgleich für ausgefallene Zinsen. Wäre der säumige Beitrag rechtzeitig gezahlt worden, hätte das Versorgungswerk damit Vermögenserträge erwirtschaften können, die allen Mitgliedern zugutegekommen wären. Eine verspätete Zahlung von Beiträgen bedeutet, dass die eigene Anwartschaft von den Beiträgen der pünktlichen Zahler teilweise mitfinanziert wird, da verspätet eingehende Beiträge nicht schlechter verrentet werden als rechtzeitig gezahlte. Es ist daher im Interesse aller rechtzeitig zahlenden Mitglieder, dass Säumniszuschläge auch tatsächlich erhoben werden. Gleiches gilt für die bei selbständig tätigen Mitgliedern mit einkommensbezogener Beitragsfestsetzung an die Stelle der Säumniszuschläge tretenden Verspätungszinsen gemäß § 15 Abs. 2c.
Im Übrigen bietet die Satzung in § 18 mit den Instrumenten der Stundung, der niedrigeren Beitragsfestsetzung sowie des Beitragserlasses durchaus Möglichkeiten zum Ausgleich von individuellen Härten, so dass in solchen Fällen bereits nach der ersten Mahnung Kontakt zur Geschäftsstelle aufgenommen werden sollte.
Wie errechnet sich die Höhe der Altersrentenanwartschaft?
Jedes Jahr versendet das Versorgungswerk eine sog. Anwartschaftsbescheinigung. In dieser wird die Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente zum 31.12. des Vorjahres ausgewiesen. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft beträgt (bis zum frühestmöglichen Beginn der vorgezogenen Altersrente; danach steigt der Prozentsatz Monat für Monat um 0,25 Prozentpunkte an) definitionsgemäß 85 % der Altersrentenanwartschaft. Wie hoch die Altersrente genau ausfällt, hängt von der zukünftigen Beitragszahlung des Mitglieds ab und kann deshalb in der (auf den bisherigen Beitragszahlungen beruhenden) Anwartschaftsbescheinigung nicht dargestellt werden. Trifft das Mitglied jedoch Annahmen über seine zukünftige Beitragszahlung, kann auf Anfrage bei der Geschäftsstelle die voraussichtliche Rentenhöhe im Rahmen einer Simulation ermittelt werden.
Die Altersrentenanwartschaft ist das Ergebnis der Multiplikation von vier Faktoren, deren Definition und Berechnung in § 24 näher dargestellt sind. Der Rentensteigerungsbetrag (Faktor 1) wurde für die ersten zwei Geschäftsjahre des Versorgungswerks auf 56,50 € festgelegt. Seitdem sind mehrere Anwartschaftsdynamisierungen erfolgt, so dass der aktuelle Wert 72,70 € beträgt.
Die Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre (Faktor 2) sind die Jahre, in denen eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestand bzw. zusätzlich – für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft – die Jahre zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Erreichen der Altersgrenze. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient (Faktor 3) ist die Summe der Quotienten, die sich aus dem Verhältnis der monatlichen Beitragszahlung zum jeweiligen Regelpflichtbeitrag ergibt, dividiert durch die Anzahl der Mitgliedschaftsmonate. Der eintrittsalterabhängige Multiplikator (Faktor 4) ergibt sich aus der Tabelle in § 24 Abs. 5 und stellt auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab.
Beispiel: Steuerberater A, geboren am 30.03.1976, tritt am 04.04.2010 in das Steuerberaterversorgungswerk Sachsen ein und zahlt bis zum Beginn seiner Altersrente jeden Monat den jeweiligen Höchstbeitrag (= Regelpflichtbeitrag) ein.
Berechnung:
a) Faktor 1: 72,70 € (geteilt durch 12, um auch hier einen Monatswert zu erhalten)
b) Faktor 2 : Zeitraum von 04/2010 bis 03/2043 = 33 Jahre = 396 Monate
c) Faktor 3: 396 Monate x 1,0000 monatlicher Beitragsquotient : 396 Monate = 1,0000
d) Faktor 4: Eintrittsjahr minus Geburtsjahr (2010 minus 1976) = 34; mx-Wert für das Eintrittsalter 34 lt. Tabelle: 1,3600
e) Rechnung: 6,0583 € x 396 x 1,0000 x 1,3600 = 3.262,76 €.
Weitere Berechnungsbeispiele finden sich im Mitgliederportal unter dem Menüpunkt „Simulation“
Meldungen an die Finanzämter
Es existiert bislang keine Meldepflicht für die monatlich von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, insofern sollte das Mitglied im Rahmen seiner Steuererklärung die zu Beginn eines jeden Jahres zugesendete „Anwartschaftsbescheinigung“ als Nachweis gegenüber dem Finanzamt verwenden. Es besteht allerdings eine Meldepflicht für die vom Versorgungswerk gezahlten Renten gegenüber der „Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA).
Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk
Als System der sog. Ersten Säule der Rentenversicherung verlangt das Versorgungswerk weder eine Gesundheitsprüfung bei Aufnahme noch statuiert die Satzung eine Wartezeit im Leistungsfall. Mitglieder sind von der ersten Sekunde ihrer Mitgliedschaft an auch gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 23 definiert. Zwei Merkmale sind dabei hervorzuheben: Zum einen ist eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nur dann gegeben, wenn das Mitglied zur Ausübung seines Berufes (auf Dauer oder zeitlich befristet) überhaupt nicht mehr in der Lage ist. Das bedeutet, dass eine Erwerbsminderung dergestalt, dass eine teilweise Berufsausübung als Steuerberater noch möglich ist, als „Berufsunfähigkeit“ nicht in Betracht kommt. Zum anderen gibt es aus diesem Grund aber auch keine „Verweisbarkeit“. Etwaige Einkünfte aus einer anderen, noch ausführbaren Berufstätigkeit würden also nicht auf die Rente des Steuerberaterversorgungswerks angerechnet.
Die Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente beträgt (bis zum Erreichen des frühestmöglichen Beginns der vorgezogenen Altersrente) 85 % der Anwartschaft auf Altersrente. Sie wird allen Mitgliedern einmal jährlich per Anwartschaftsbescheinigung mitgeteilt. Wer die Höhe seiner Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente als nicht ausreichend empfindet, sollte überlegen, die bestehende Lücke solange privat abzusichern, bis die Höhe der Anwartschaft im Versorgungswerk angemessen erscheint. Dies trifft insbesondere auf Existenzgründer zu. Wenn diese für max. drei Jahre einen sehr niedrigen Beitrag zum Versorgungswerk leisten, resultiert daraus auch nur eine sehr niedrige Rentenanwartschaft und damit kein hinreichender Berufsunfähigkeitsschutz.
Kinderbetreuungszeiten und Kindererziehungszeiten
Gemäß § 15a Abs. 2 kann bei Geburt eines Kindes der Beitrag zum Versorgungswerk für die Dauer der Elternzeit auf einen Euro/Monat reduziert werden, wenn keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Für die etwaige Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten im Versicherungsverlauf des Mitglieds bleiben nach § 25 ggf. die drei Kalenderjahre ab dem Geburtsjahr des Kindes außer Betracht, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Geburt des Kindes den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten ausweisen. Im Leistungsfall wird eine Vergleichsrechnung mit und ohne Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit erstellt und die für das Mitglied günstigere Alternative festgesetzt.
Echte Kindererziehungszeiten wie z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung werden im Versorgungswerk nicht gewährt. Eine Finanzierung aus den Beiträgen der aktuellen Mitglieder wäre auch kaum zu rechtfertigen, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder eines Mitglieds des Versorgungswerks später einmal selbst auch im Versorgungswerk versichert sind, sehr gering ist. Allerdings erfolgt auch die Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus den Rentenversicherungsbeiträgen der dort Versicherten, sondern über einen Zuschuss des Bundes. Da dieser Zuschuss wiederum aus Steuermitteln erbracht wird und Steuern sowohl von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der berufsständischen Versorgungswerke gezahlt werden, besteht insofern eine Ungleichbehandlung. Da ein Zuschuss an die berufsständische Versorgung in Zeiten knapper öffentlicher Kassen aber kaum durchsetzbar ist, besteht (und so hat es das Bundesozialgericht im Jahr 2008 bestätigt) auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ein Anspruch auf die Gewährung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Falle der Geburt eines Kindes sollten unsere Mitglieder also nicht nur an eine mögliche Beitragsreduzierung im Versorgungswerk, sondern vor allem an eine Meldung an die gesetzliche Rentenversicherung denken, um eine dort bestehende Anwartschaft zu erhöhen bzw. erstmalig eine solche aufzubauen.
Wie ist das Versorgungswerk finanziert?
Versicherungstechnisch organisiert ist das Versorgungswerk im sog. offenen Deckungsplanverfahren, nach dem auch die meisten anderen Versorgungswerke in der Bundesrepublik Deutschland finanziert sind. Dieses Verfahren mischt Elemente der Umlage einerseits und der Kapitaldeckung andererseits.
Nach dem Umlageverfahren ist z.B. die gesetzliche Rentenversicherung finanziert. Der Vorteil besteht in der Möglichkeit, eine volldynamische Versorgung bieten zu können. Verdienen die aktiven Beitragszahler mehr, so können Sie zu höheren Beiträgen für die Finanzierung der aktuellen Renten herangezogen werden. Diese nehmen so an der damit verbundenen Steigerung des Lebensstandards teil. Aus demselben Grund ist eine Umlage auch weitgehend inflationsfest. Andererseits aber hat die Umlage den erheblichen Nachteil, dass jeder Beitrag für die Rentenzahlung sofort wieder ausgegeben werden muss; sie erzielt also keinen Vermögensertrag. Im Übrigen gerät die Umlage dann in Schwierigkeiten, wenn Zahl und Belastbarkeit der Aktiven gegenüber den Rentnern abnimmt. Dies ist das gegenwärtig bekannte Problem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Lebensversicherung andererseits beruht auf einer Kapitaldeckung. Diese soll Vermögenserträge generieren. Jede Anwartschaft beruht dabei auf den individuell gezahlten Beiträgen. Allerdings hat auch diese Vorsorgeform Nachteile: Sie ist nicht inflationsfest und kann keine volldynamische Versorgung bieten.
Das offene Deckungsplanverfahren vereint beide Systeme. Die Kapitaldeckung steht im Vordergrund. Dennoch verbleibt Raum für einen Umlageanteil. Das Versorgungswerk kann aus ihm eine Dynamik bieten, weil der "ewige" Zustrom der Berufsanfänger diese finanzieren kann. Das ist auch der Grund, warum das Versorgungswerk die Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen zur Voraussetzung hat. Im Ergebnis sind so die Vorteile der beiden Systeme verbunden und ihre Nachteile zumindest gemildert.
Wo erhält man nähere Informationen?
Alle grundlegenden Informationen wie Anschrift, E-Mail etc. sind auf den Briefbögen des Versorgungswerks abgedruckt. Gesetz, Satzung und aktuelle Mitteilungen des Versorgungswerks finden Sie auf der Homepage und im Mitgliederportal. Die drei Mitarbeiter der Geschäftsstelle beraten Sie gern auch telefonisch unter 0341-5644023.
Weitere Fragen und Antworten für angestellt tätige Mitglieder:
§§ ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die Satzung des Steuerberaterversorgungswerks Sachsen.
Ist das Versorgungswerk "besser" als die Deutsche Rentenversicherung Bund?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährt erhebliche Werte in Gestalt der Kindererziehungszeiten. Diese stehen - nach endgültiger Klärung durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – mittlerweile auch den Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke zu (s.o. unter „Kinderbetreuungszeiten und Kindererziehungszeiten“). Auch bietet die gesetzliche Rentenversicherung Kuren und ähnliche Rehabilitationsleistungen, die das Versorgungswerk nicht vorsieht. Erwerbsunfähigkeitsleistungen treten in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bei teilweiser Erwerbsminderung ein. Das Versorgungswerk macht jedoch volle Berufsunfähigkeit zur Voraussetzung für seine Berufsunfähigkeitsrente. Als Ausgleich dafür kann das Versorgungswerk für den gleichen Beitrag eine höhere Rentenleistung bieten. Dies ist deshalb möglich, weil es sich auf den Kernbereich der Versorgung beschränkt und erhebliche Vermögenserträge erzielt. Das Versorgungswerk konzentriert sich auf die Leistungen, die den Belangen des freien Berufs besonders entgegenkommen.
Wie funktioniert das Verfahren der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund?
Das Versorgungswerk tritt bei Beginn der Mitgliedschaft eines angestellt tätigen Mitglieds nicht automatisch an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer bei Bestellung zum Steuerberater angestellt tätig ist (oder später in ein Angestelltenverhältnis wechselt), ist zunächst sowohl im Versorgungswerk als Steuerberater als auch in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Angestellter versichert. Das Mitglied muss nun entscheiden, welches Versicherungsverhältnis ihm günstiger erscheint. Verbleibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung, dann tritt das Versorgungswerk als Zusatzversorgung hinzu. In diesem Fall ist das Mitglied verpflichtet, mindestens ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags an das Versorgungswerk zu zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1). Im Regelfall wird der Steuerberater aber eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung anstreben, um seinen gesamten Rentenversicherungsbeitrag ab Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk auch an dieses entrichten zu können. Einen Link zum elektronischen Befreiungsantrag finden Sie auf unserer Homepage.
Über den Antrag wird zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund entschieden, das Versorgungswerk besitzt jedoch Empfangsvollmacht. Es nimmt deshalb innerhalb des Formulars die notwendige Bestätigung vor und leitet es anschießend nach Berlin zur Deutschen Rentenversicherung Bund weiter. Eine Befreiung meist innerhalb weniger Monate. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt sein sollte, weil eine Befreiung ansonsten nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, sondern nur noch rückwirkend auf das Eingangsdatum des Antrags im Versorgungswerk wirkt.
Während der Dauer des Befreiungsverfahrens herrscht ein Schwebezustand. Einerseits ist das Mitglied im Versorgungswerk bereits zahlungspflichtig, andererseits muss der Arbeitgeber bis zum Vorliegen des Befreiungsbescheids weiterhin an die Einzugsstelle zahlen. Da Doppelzahlungen möglichst vermieden werden sollen, sind die Beiträge zum Versorgungswerk bis zum Vorliegen der Befreiung stillschweigend zinslos gestundet. Ist der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund dann ergangen, können die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen von der Einzugsstelle (Krankenkasse) zurückgefordert und an das Versorgungswerk weitergeleitet werden. Eine Überleitung von Beiträgen an das Versorgungswerk, die vor der Bestellung als Steuerberater an die gesetzliche Rentenversicherung Bund gezahlt wurden, ist nicht möglich.
Warum bleibt die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht in jedem Fall erhalten?
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI knüpft an die Tätigkeit des Steuerberaters und an seine Zugehörigkeit zu einer Steuerberaterkammer an. Endet aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer (und beginnt auch keine neue Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer eines anderen Bundeslandes), so kann das Mitglied auf Antrag zwar „freiwillig“ im Versorgungswerk verbleiben. Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Vergangenheit einmal ausgesprochene Befreiung ist jedoch nicht mehr wirksam, da sie an die Bedingung der Ausübung des Berufes des Steuerberaters geknüpft war. Die Rentenversicherungsbeiträge aus der neuen (berufsfremden) Angestellten-Tätigkeit können daher nicht an das Versorgungswerk entrichtet werden.
Seit April 2008 besteht jedoch das Tätigkeitsbild des sog. Syndikus-Steuerberaters. Auch für Syndikus-Steuerberater besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da hier die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer fortgeführt (oder wiederbegründet) wird. Wechsel von der Tätigkeit eines „normalen“ Steuerberaters zu der eines Syndikus-Steuerberaters sind allerdings immer mit der erneuten Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden.
Seit November 2012 ist es notwendig, dass neben den Syndikus-Steuerberatern auch die „normal“ angestellt tätigen Steuerberater bei einem Wechsel ihres Arbeitgebers einen neuen Befreiungsantrag an die Gesetzliche Rentenversicherung stellen.
Was geschieht mit Sonderzahlungen des Arbeitgebers?
Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt eine Befreiung für angestellt tätige Steuerberater immer nur mit der Maßgabe, dass im Versorgungswerk Beiträge gezahlt werden, wie sie ohne Befreiung auch an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären, § 15 Abs. 6 (Aus diesem Grund erhebt das Versorgungswerk auch Beiträge auf gezahltes Krankengeld). Dort wird der Beitrag aus Sonderzahlungen nach § 23a SGB IV festgesetzt, weshalb auch das Versorgungswerk dieses Verfahren entsprechend anwendet. Ist in den vorangegangenen Monaten ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt worden, so stehen noch Differenzen zur Verfügung, die der Beitragsbemessung unterworfen werden. Im Jahresdurchschnitt wird dadurch ein Beitrag erreicht, der dem Beitragssatz aus dem Jahresentgelt entspricht.
Anders verhält es sich, wenn das reguläre Arbeitsentgelt eines Mitglieds auf einen Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Hier wird das Entgelt nicht auf die vorangegangenen Monate verteilt.
Wer bereits über ein reguläres Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügt und zusätzliche Sonderzahlungen erhält, muss diese nicht der Beitragsbemessung unterwerfen.
Jedes Mitglied kann aber – unabhängig von der Höhe seines Pflichtbeitrags – im Rahmen des § 17 zusätzliche freiwillige Beiträge bis zu einer Gesamtbeitragshöhe von 150 % des Regelpflichtbeitrags leisten.
Ist eine Beitragszahlung über die Einzugsstellen möglich?
Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Krankenkassen (durch bundesgesetzliche Regelung) als Einzugsstellen bestimmt. Die berufsständischen Versorgungswerke beruhen jedoch auf Landesgesetzgebung. Daher ist dort das Mitglied selbst zahlungspflichtig, auch dann, wenn es angestellt tätig ist. Selbstverständlich kann das Mitglied aber auch seinen Arbeitgeber anweisen, den eigenen Rentenversicherungsbeitrag bei der Gehaltsabrechnung einzubehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (für das Mitglied) an das Versorgungswerk zu zahlen. Das Versorgungswerk kann sich bei Problemen im Rahmen der Beitragszahlung allerdings nicht mit dem Arbeitgeber des Mitglieds auseinandersetzen, da zu diesem keinerlei Rechtsbeziehungen nach Gesetz oder Satzung bestehen.