Satzung

§ 40 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht gemäß § 6 Abs. 1 SächsVAG aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Der geprüfte Jahresabschluss nebst Lagebericht ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens mit der Einladung zur Vertreterversammlung einzureichen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.

 

(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist der nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnende Rohüberschuss zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.

 

(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Anpassung der Rechnungsgrundlagen, zur Verstärkung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Ver-sorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.

 

(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  zu prüfen. Der Jahresabschlussprüfer wird durch die Vertreterversammlung gewählt. Der Wirtschaftsprüfer berichtet an die Vertreterversammlung.

 

(6) Der Vorstand hat durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen einen Geschäftsplan erstellen zu lassen, welcher den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben langfristig sicherzustellen hat. Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.