Satzung
§ 41 Rechtsweg
(1) Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand im Vorverfahren gemäß § 14 SächsStBVG.
(1) Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand im Vorverfahren gemäß § 14 SächsStBVG.