Satzung

§ 43 Befreiung von der Mitgliedschaft

Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.