Satzung

§ 44 Befreiung oder Ermäßigung der Beitragspflicht

(1) Wer nach § 9 Abs. 1 Mitglied des Versorgungswerkes geworden ist, kann ohne Angabe von Gründen die Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je 1/10 bis zu 5/10 beantragen.

 

(2) Eine weitergehende Ermäßigung bis auf 4/10, 3/10, 2/10 oder 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder eine volle Befreiung kann beantragen, wer vor dem 1. Juli 1999 für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitig ausreichende Vorsorge getroffen hat. Eine am 1. Juli 1999 bestehende Kapital- oder Rentenversicherung kann bis zum 31. Dezember 1999 angepasst werden. Die Vorsorge ist ausreichend, wenn sie zusammen mit dem ermäßigten Beitrag zum Versorgungswerk mindestens einer Vorsorge von 5/10 des monatlichen Regelpflichtbeitrages entspricht. Die Befreiung kann insbesondere aufgrund nachstehender, in ihrer Wirkung kumulierbarer Tatbestände erfolgen:

  1. Eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall, für die als Endalter im Erlebensfall frühestens das 60. und höchstens das 68. Lebensjahr vereinbart ist. Die Versicherung muss außerdem frei von Rechten Dritter sein.
  2. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei die Wartezeit erfüllt sein muss.
  3. Nettovermögenserträge, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag entrichtet worden wäre.

 

(3) Wer nach § 10 Abs. 1 die Mitgliedschaft beantragt, kann gleichzeitig ohne Angabe von Gründen eine Ermäßigung des Regelpflichtbeitrages um je 1/10 bis zu 5/10 beantragen.

 

(4) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Satzung gestellt werden. Anträge nach Absatz 3 können nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

 

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die wegen ihrer Mitgliedschaft zum Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.

 

(6) Mitglieder die eine Beitragsermäßigung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch genommen haben, können hierauf bis längstens 4 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung verzichten, wenn sie bei diesem Verzicht das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Verzicht kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Satzung erklärt werden. Ab dem dem Verzicht folgenden Monat haben die Mitglieder den vollen Regelpflichtbeitrag zu entrichten.

 

(6a) Mitglieder des Versorgungswerks, die Gründungsmitglieder anderer Steuerberaterversorgungswerke waren und die während ihrer dortigen Mitgliedschaft aufgrund ihrer Eigenschaft als Gründungsmitglied ermäßigte Beiträge geleistet haben, leisten im Versorgungswerk einen Beitrag in gleicher Höhe; Abs. 7 gilt entsprechend. Sie können auf die Beitragsermäßigung bis längstens 4 Jahre nach In-Kraft-Treten der Satzung des anderen Steuerberaterversorgungswerks verzichten, wenn sie bei diesem Verzicht das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ohne Rücksicht auf das Lebensalter muss der Verzicht bis spätestens 2 Jahre nach In-Kraft-Treten der Satzung des anderen Steuerberaterversorgungswerks erklärt werden. Ab dem dem Verzicht folgenden Monat haben die Mitglieder den vollen Regelpflichtbeitrag zu entrichten.

 

(7) Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gemäß den Absätzen 1 bis 3 anstelle des Regelpflichtbeitrages gemäß § 15 Abs. 1 festgesetzt ist, können jederzeit die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung nach § 15 Abs. 2 beantragen, wenn sich daraus eine niedrigere Beitragsfestsetzung ergibt.

 

(8) Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente für Mitglieder gemäß § 10 ist die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens sechzig Monate.

 

(9) Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente für Mitglieder gemäß § 10 ist abweichend von § 23 Abs. 1 die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens sechzig Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit.