Satzung
§ 10 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
(1) Natürliche Personen, die zum 1. Juli 1999 Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen waren und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden auf Antrag als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie nicht bereits gemäß § 9 Abs. 1 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes sind. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.