Satzung
§ 11 Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, wer
- aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat oder
- aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Pflichtmitglied einer berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist und seine Mitgliedschaft dort fortbesteht.
(2) Ein Befreiungsantrag kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an.