Satzung

§ 9 Pflichtmitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind natürliche Personen, die zum 1. Juli 1999 Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen waren und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

 

(2) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1999 Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen werden. Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.

 

(3) Personen, die zum 1. Juli 1999 bereits Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen waren, werden nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerkes.

 

(4) Wer bei Begründung der Mitgliedschaft bereits berufsunfähig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) ist, wird nicht Pflichtmitglied. Endet die Berufsunfähigkeit, wird die Pflichtmitgliedschaft begründet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.