Satzung

§ 13 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) ie Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgenden Monat.

 

(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Pflichtmitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen nicht mehr angehören. Dies gilt nicht für Pflichtmitglieder, die eine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente vom Versorgungswerk beziehen. Die Mitgliedschaft bleibt als freiwillige Mitgliedschaft bestehen, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt und die Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht vorliegen, es sei denn, diese sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Pflichtmitgliedschaft eingetreten. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Antrags eine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bundesgebiet besteht. Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung beendet werden. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt

  1. bei Wiedereintritt der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk,
  2. bei Begründung einer beitragspflichtigen Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bundesgebiet,
  3. mit dem Ende des Monats, in dem das Mitglied die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft erklärt hat,
  4. , wenn das Mitglied mit einem Monatsbeitrag in Zahlungsrückstand gerät und trotz einer schriftlichen Mahnung durch das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mahnung der Rückstand nicht beglichen wird,
  5. , wenn ein Stundungsantrag des Mitglieds vom Versorgungswerk abgelehnt wird und der bestehende Beitragsrückstand nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer schriftlichen Mahnung beglichen wird,
  6. mit dem Tod des Mitgliedes.

 

(3) Aus dem Versorgungswerk scheidet aus, wer Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird.

 

(4) Ehemalige Pflichtmitglieder, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 geendet hat, werden erneut Pflichtmitglied im Versorgungswerk, wenn die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen endet und Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen besteht. § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

 

(5) Im Fall des Absatzes 3 sind die von dem ausgeschiedenen Pflichtmitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungsmathematischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordhrein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke. Das Überleitungsabkommen muss bestimmen, dass die übergeleiteten Beiträge vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordhrein-Westfalen so behandelt werden, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordhrein-Westfalen geleistet worden. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht. Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordhrein-Westfalen und wird eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, sind die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordhrein-Westfalen übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk überzuleiten; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Leistungsfalles.