Satzung
§ 15 Beiträge
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Mitglieder verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der ein bestimmter Teil der im Freistaat Sachsen geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist (§§ 159, 160 SGB VI). Er entspricht dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, sofern ihn die Vertreterversammlung nicht höher festsetzt (Regelpflichtbeitrag).
(2) Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit dieses Entgelt bzw. Einkommen durch eine berufsbezogene Tätigkeit i.S.d. §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG erzielt wurde. Nicht zum Arbeitseinkommen zählen etwaige Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 3 EStG.
(2a) Der Nachweis des Arbeitseinkommens wird vorläufig durch gewissenhafte Selbsteinschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens des Beitragszeitraumes und abschließend durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids für den Beitragszeitraum erbracht. Der Nachweis des Arbeitsentgelts wird erbracht durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltbescheinigung.
(2b) Einkommensabhängige Beiträge werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. Sächs. VwVfG) festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens unverzüglich den Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum vorzulegen. Mit Eintritt des Leistungsfalls entfällt der Vorbehalt des Widerrufs. Beiträge können nach Eintritt des Leistungsfalls nicht mehr geleistet werden; § 18 Abs. 9 bleibt unberührt.
(2c) Beiträge, die aufgrund einer abschließenden Beitragsfestsetzung zusätzlich zu den vorläufig festgesetzten Beiträgen festgesetzt werden, sind ab Beginn des auf das festgesetzte Beitragsjahr folgenden Jahres zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 239 Abs. 2 AO in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Ist die Summe der vorläufig festgesetzten Beiträge höher als die der abschließend festgesetzten Beiträge, so wird die Differenz als freiwilliger Beitrag i.S.d. § 17 Abs. 1 der Satzung behandelt oder auf Antrag des Mitglieds erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des abschließenden Beitragsfestsetzungsbescheides zu stellen.
(3) Ein Antrag nach Absatz 2 kann, sofern ein bestandskräftiger Beitragsbescheid bereits vorliegt, nur für die Zukunft gestellt werden. Er bindet das Mitglied für das laufende Kalenderjahr.
(4) Unabhängig von Absatz 2 ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages zu entrichten. § 15 a Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Das Einkommen kann geschätzt werden, wenn glaubhafte Einkommensangaben und Belege trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht vorgelegt werden. Die Festsetzung des Beitrages aufgrund einer Einkommensschätzung kann geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides glaubhaft macht, dass die Schätzung dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprach.
(6) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§ 158 und 159 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.