Satzung

§ 20 Erstattung und Überleitung der Beiträge

(1) Endet die Mitgliedschaft, so sind dem bisherigen Mitglied auf Antrag 50 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten, mit Ausnahme von Beiträgen, die auf gesetzlichen Zahlungen Dritter beruhen. Die Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 fortgesetzt wird oder die Mitgliedschaft bereits für die Dauer von mindestens 60 Monaten bestanden hat. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Leistungsfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden. Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen.

 

(2) Endet eine Mitgliedschaft auf Antrag (§ 10) vor Ablauf der Wartezeit (§ 44 Abs. 8 und 9), sind 50 vom Hundert der entrichteten Beiträge zu erstatten.

 

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden auf Antrag Überleitungen von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung hin zum Versorgungswerk (aufnehmende Überleitung) und Überleitungen weg vom Versorgungswerk zu einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (abgebende Überleitung) durchgeführt. Eine Überleitung ist ausgeschlossen, wenn

  1. das Mitglied im Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft bei einer der beiden beteiligten berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder
  2. die Rentenanwartschaften des Mitglieds gegen das Versorgungswerk gepfändet worden sind oder
  3. für das Mitglied ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist. Die Durchführung der Überleitung richtet sich nach dem jeweils gültigen Überleitungsabkommen mit der anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. Das Mitglied, für das eine Beitragsüberleitung zum Versorgungswerk durchgeführt wurde, gilt als Mitglied vom Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der abgebenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung an. Die übergeleiteten Beiträge werden so behandelt, als wären sie als Beiträge gemäß § 15 rechtzeitig in der Zeit entrichtet, für die die Überleitung durchgeführt wurde. § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.

 

(4) Der Antrag auf Erstattung oder Überleitung der Beiträge muß innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden. Nach Durchführung der Erstattung oder Überleitung ist eine Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen.

 

(5) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von den Absätzen 1 bis 2 die Erstattungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

 

(6) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, ist eine Erstattung ausgeschlossen.