Satzung
§ 16 Besondere Beiträge
(1) Mitglieder, die
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder
- bei Begründung ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Pflichtmitglied in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes im Bundesgebiet sind oder
- ihren Beruf außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausüben und dort Pflichtmitglied eines auf Gesetz beruhenden Alterssicherungssystems sind
(2) Mitglieder, die Ansprüche gegen Träger der sozialen Sicherheit haben, leisten für die Zeit, in der diese Ansprüche bestehen, Pflichtbeiträge. Sie entsprechen der Höhe und den Beträgen, die vom Träger der sozialen Sicherheit zu tragen sind und gezahlt werden.
(3) Während des Wehrdienstes leisten Mitglieder, die
- gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Beitrag gemäß § 15 Abs. 1 oder 2,
- nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Beitrag nach Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag.