Satzung
§ 19 Nachversicherung
(1) Wird Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, wird die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Versorgungswerk beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, werden nachversichert, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.
(3) Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
(4) Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 15 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 17 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Die Nachversicherungszeit gilt als Zeit, in der eine Mitgliedschaft bestand (§ 24 Abs. 3 Nr. 1). Der Eintritt des Leistungsfalles steht der Nachversicherung nicht entgegen.