Satzung
§ 17 Zusätzliche freiwillige Beiträge
(1) Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 150 vom Hundert des Regelpflichtbeitrages (§ 15 Abs. 1) für ein Kalenderjahr nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt.
(2) Für zusätzliche freiwillige Beiträge, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbeitrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 15 Abs. 1) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 24 Abs. 4) für Beitragszahlungen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt.
(3) Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1, die zum 1. Juli 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, können keine zusätzlichen freiwilligen Beiträge nach Absatz 1 und 2 zahlen.
(4) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet wurden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.