Satzung

§ 18 Beitragsverfahren

(1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt und sind am 15. des auf die Entstehung folgenden Kalendermonats fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk begründet wurde.

 

(1a) Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5). Auf Antrag können nach Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5) bis zu dem in § 22 Abs. 3 genannten Höchstalter weiter Beiträge geleistet werden.

 

(2) Beitragsrückstände werden gemäß § 366 Abs. 2 und § 367 Abs. 1 BGB getilgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.

 

(3) Beiträge können nicht mehr geleistet werden

  1. nach Eintritt des Leistungsfalls,
  2. nach Vollendung des in § 22 Abs. 3 genannten Höchstalters,
  3. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft.
Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von Dritten erstattet oder von Dritten gemäß § 16 entrichtet werden; § 19 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

 

(4) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, sind Säumniszuschläge zu zahlen; § 8 Abs. 5 SächsStBVG.

 

(5) Beiträge und Säumniszuschläge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Mitglied bedeuten würde und die Entrichtung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für jeden vollen Monat der Stundung werden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der gestundeten Beiträge erhoben. Die Zinsen werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt.

 

(6) Beiträge können niedriger festgesetzt werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

 

(7) Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

 

(8) Für die Beitreibung der Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert am 6. Mai 2003, in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

 

(9) Im Falle des Todes können für die letzten 12 Kalendermonate vor Beendigung der Beitragspflicht noch nicht entrichtete fällige Pflichtbeiträge zzgl. Säumniszuschläge innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Beitragspflicht von den nach §§ 28 und 29 Anspruchsberechtigten durch Einmalzahlung nachentrichtet werden. Für Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 gilt dies nur, sofern bei Beendigung der Beitragspflicht die Voraussetzungen des § 44 Abs. 8 erfüllt sind. Im Übrigen ist eine Nachentrichtung von Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge für den laufenden Monat, nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zulässig.