Satzung
§ 4 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.
(2) Die Vertreter und acht Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter. Mit dem Ausscheiden eines Vertreters aus dem Versorgungswerk scheidet dieser Vertreter aus der Vertreterversammlung aus. Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich.
(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte für die laufende Wahlperiode einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter. Änderungen der Satzung, der Erlass und die Änderung der Wahlordnung sowie die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens binnen drei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses, zusammen. Sie ist außerdem auf schriftliches Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen. Der Vorsitzende beruft mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(9) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführer des Versorgungswerkes nehmen an den Sitzungen beratend teil. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.
(10) Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer seiner Amtszeit der Ersatzvertreter, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat.