Satzung

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Geschäftsführung des Versorgungswerkes einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

 

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er kann die Vertretung dem oder den Geschäftsführern übertragen.

 

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Vertreterversammlung spätestens sieben Monate nach Beendigung jeden Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und die gemäß § 40 Abs. 5 geprüfte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zur Feststellung vorzulegen.