Satzung

§ 5 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über:

  1. den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
  2. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes.
  5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
  6. den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken,
  7. die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.

 

(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummern 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.