Satzung
§ 5 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über:
- den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
- die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes.
- die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
- den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken,
- die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreter und des Vorstandes.
(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummern 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.