Satzung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt und müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt, § 3 Abs. 3 SächsStBVG.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.