Satzung
§ 21 Leistungsarten
(1) Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:
- Altersrente,
- Berufsunfähigkeitsrente,
- Hinterbliebenenrente,
- Sterbegeld.
(2) Das Versorgungswerk kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 26 gewähren.
(3) Über die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen ergeht ein Bescheid.