Satzung
§ 37 Auskunftspflicht des Versorgungswerkes
Das Versorgungswerk hat jedem Mitglied auf Anfrage Auskünfte über sein Mitgliedschaftsverhältnis zu geben. Auskünfte an Dritte werden aufgrund einer gesetzlichen Auskunftspflicht oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung des Mitgliedes erteilt.