Satzung
§ 33 Abfindung
(1) Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 27) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Abfindung:
- bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
- bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
(2) Renten, die einen Monatsbetrag von eins vom Hundert der nach § 18 SGB IV jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.
(3) Wird eine nach Absatz 1 geschlossene Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt und ist eine Abfindung nicht beantragt worden, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf Antrag ab dem der Auflösung bzw. der Nichtigkeitserklärung folgenden Monat wieder auf. Ein vom Berechtigten infolge Auflösung bzw. Nichtigkeitserklärung der Ehe erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Rente anzurechnen.