Satzung

§ 33 Abfindung

(1) Witwen oder Witwer, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 27) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Abfindung:

  1. bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
  2. bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
  3. bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.
Der Antrag auf Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

 

(2) Renten, die einen Monatsbetrag von eins vom Hundert der nach § 18 SGB IV jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

 

(3) Wird eine nach Absatz 1 geschlossene Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt und ist eine Abfindung nicht beantragt worden, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf Antrag ab dem der Auflösung bzw. der Nichtigkeitserklärung folgenden Monat wieder auf. Ein vom Berechtigten infolge Auflösung bzw. Nichtigkeitserklärung der Ehe erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Rente anzurechnen.