Satzung

§ 24 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

(1) Der Monatsbetrag der Altersrente beziehungsweise der Altersrentenanwartschaft ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre, dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator. Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum frühestmöglichen Beginn der vorgezogenen Altersrente (§ 22 Abs. 6) 85 % der Anwartschaft auf Altersrente. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Erreichen des frühestmöglichen Beginns der vorgezogenen Altersrente (§ 22 Abs. 6) erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,25 Prozentpunkte für jeden Monat zwischen dem frühestmöglichen Beginn der vorgezogenen Altersrente (§ 22 Abs. 6) und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.

 

(2) Der Rentensteigerungsbetrag in den ersten 2 Geschäftsjahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beträgt jeweils 56,50 Euro. Der Rentensteigerungsbetrag nach Ablauf der ersten 2 Geschäftsjahre nach dem 1. Juli 1999 wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Gleiches gilt für eine Anhebung der laufenden Renten. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden den Mitgliedern bekanntzumachen.

 

(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind

  1. die Jahre in denen eine Mitgliedschaft bestand, höchstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5),
  2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
  3. für die Berechnung der Altersrentenanwartschaft (Absatz 1 Satz 2) die Jahre, die zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und dem Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5) liegen (Zurechnungszeit). Bei angefangenen Versicherungsjahren nach vorstehendem Satz 1 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.

 

(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5), in dem die Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 15 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5), in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient, er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Im Falle der Berufsunfähigkeit bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Beitragsquotienten für die Zurechnungszeit (Absatz 3 Nummer 3) diejenigen freiwilligen Beiträge (§ 17) außer Betracht, die innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet wurden, wenn in diesem Zeitraum erstmalig freiwillige Beiträge geleistet wurden. Wurden bereits zuvor freiwillige Beiträge geleistet, bleiben nur die Zahlungen innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit außer Betracht, die über dem Durchschnitt aller bis dahin geleisteten freiwilligen Beitragszahlungen liegen.

 

(5) (5) Der eintrittsalterabhängige Multiplikator ergibt sich wie folgt:

Eintrittsalter (in Jahren)mx-Wert
25 und jünger1,4200
261,4125
271,4050
281,3975
291,3900
301,3825
311,3750
321,3675
331,3600
341,3540
351,3480
361,3420
371,3390
381,3360
391,3330
401,3090
411,2850
421,2610
431,2340
441,2070
451,1800
461,1575
471,1350
481,1125
491,0900
501,0675
511,0450
521,0225
53 und älter1,0000

 

Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Eintritts und dem Geburtsjahr.

 

(6) Für anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglieder sind anrechenbare Versicherungsjahre nur Jahre gemäß Absatz 3 Nummer 1; eine Zurechnung nach Absatz 3 Nummer 3 findet nicht statt. Absatz 7 bleibt unberührt.

 

(7) Ist ein früheres Mitglied, das beim Versorgungswerk noch Anwartschaften besitzt, bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragspflichtiges Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund), wird die Zurechnung anteilig entsprechend der Mitgliedschaftszeit beim Versorgungswerk zur gesamten Versicherungszeit bei allen auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen entsprechend Artikel 52 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund) gewährt, wenn auch die anderen beteiligten auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen ihre Leistungen nach dieser Regelung berechnen. Besitzt ein Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalls auch bei anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund) Anwartschaften, wird die Zurechnung nur anteilig gewährt; Satz 1 gilt entsprechend.

 

(8) Der Monatsbetrag der Altersrente für nach § 18 Abs. 1a Satz 2 geleistete Beiträge bemisst sich entsprechend § 22 Abs. 3.