Satzung
§ 28 Witwen- und Witwerrente
(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.
(2) Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Rente.
(3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.