Satzung
§ 36 Versorgungsausgleich
(1) Ist ein Mitglied oder ein anwartschaftsberechtigtes ehemaliges Mitglied in einem Versorgungsausgleichsverfahren ausgleichspflichtig, findet – sofern nicht eine externe Teilung gemäß § 14 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) durchgeführt wird - die interne Teilung nach dem VersAusglG statt.
(2) Maßgebliche Bezugsgröße für die Bestimmung des Ehezeitanteils des Anrechts im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG ist die sich gemäß § 24 Abs. 1 ergebende Rentenanwartschaft, bezogen auf die Ehezeit.
(3) Hat das Familiengericht ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird der ausgleichsverpflichteten Person (Mitglied oder anwartschaftsberechtigtes ehemaliges Mitglied) die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft entsprechend gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. Die Kürzung kann von der ausgleichsverpflichteten Person durch Zahlung eines Kapitalbetrags an das Versorgungswerk ganz oder teilweise abgewendet werden.
(4) Sind beide Ehegatten Mitglieder oder anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglieder des Versorgungswerkes und sind beide Anrechte intern geteilt, findet eine Verrechnung statt. Ist nur ein Ehegatte Mitglied des Versorgungswerkes, wird der andere Ehegatte allein durch die interne Teilung nicht Mitglied.
(5) Bei der internen Teilung ist das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person, die kein Mitglied des Versorgungswerkes ist, auf die Altersrente beschränkt; ein Aufschub des Rentenbeginns (§ 22 Abs. 3) sowie die Inanspruchnahme des Ledigenzuschlags (§ 22 Abs. 4) ist ausgeschlossen. Wegen dieser Beschränkung erhöht sich der Anspruch auf Altersrente um 15,6 Prozent, soweit die ausgleichberechtigte Person bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(6) Für das durch interne Teilung begründete Anrecht gelten die §§ 29 und 30 entsprechend, soweit es sich um Kinder aus der Ehe mit dem Mitglied oder dem anwartschaftsberechtigten ehemaligen Mitglied handelt. Als Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente i.S.d. § 30 Abs. 3 gelten in diesem Fall bis zum Erreichen des frühestmöglichen Beginns der vorgezogenen Altersrente 85 Prozent der Altersrentenanwartschaft der ausgleichsberechtigten Person. Dieser Prozentsatz erhöht sich um je 0,25 Prozentpunkte für jeden Monat bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Altersrente (§ 22 Abs. 5).
(7) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), gilt § 36 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.