Satzung
§ 31 Zahlung der Renten
Die laufenden Renten werden jeweils am 15. des Monats fällig, in dem ein Anspruch auf Leistung besteht, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Rentenbescheids.
Die laufenden Renten werden jeweils am 15. des Monats fällig, in dem ein Anspruch auf Leistung besteht, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Rentenbescheids.