Satzung
§ 21a Lebenspartnerschaften
Für Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Vorschriften dieser Satzung
- als Ehegatte der Lebenspartner,
- als Witwe oder Witwer der hinterbliebene Lebenspartner,
- als Ehe die Lebenspartnerschaft und
- als Heirat die Begründung einer Lebenspartnerschaft.