Satzung
§ 23 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Ein Mitglied, das
- wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte voraussichtlich auf Dauer oder vorübergehend zur Ausübung des Steuerberaterberufes unfähig ist und
- deshalb seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater einstellt und
- auf seine Bestellung verzichtet und
- die Altersgrenze (§ 22 Abs. 5) noch nicht erreicht hat
(2) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag und ab dem auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monat gezahlt, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist ausgeschlossen, solange ein Mitglied als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist.
(3) Eine vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied seinen Beruf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht ausübt. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf dieses Zeitraums. Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, dass im Falle der vorübergehenden Berufsunfähigkeit die Praxis eines selbständig tätigen Mitglieds höchstens zwei Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortgeführt wird. Für diesen Zeitraum kann die Bestellung aufrecht erhalten werden.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein Gutachten eines vom Versorgungswerk bestimmten Arztes nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann ergänzende Gutachten einholen und Nachuntersuchungen veranlassen. Die Kosten, die durch die Beauftragung des Gutachters entstehen, trägt das Versorgungswerk. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Es entbindet mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk.
(5) Mit Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5) tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
(6) Die Berufsunfähigkeitsrente endet
- mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
- mit dem Tode des bezugsberechtigten Mitgliedes.
(7) Solange das bezugsberechtigte Mitglied sich einer vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchung oder in den ärztlichen Gutachten empfohlenen und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung gemindert oder eingestellt werden.