Satzung

§ 22 Altersrente

(1) Jedes Mitglied hat ab dem auf das Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 5) folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Dies gilt auch für anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglieder (ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind). Voraussetzung für die Zahlung der Altersrente ist ein Antrag des Mitgliedes.

 

(2) Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 5) gewährt (vorgezogene Altersrente). Die vorgezogene Altersrente wird in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung beträgt 0,5% der Altersrentenanwartschaft (§ 24 Abs. 1 Satz 1) für jeden vollen Monat, für den die Rente früher in Anspruch genommen wird.

 

(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze (Absatz 5) hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres (aufgeschobene Altersrente). Die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden wie folgt in eine Rentenerhöhung umgewandelt:

Alter, in dem die Rente nicht in Anspruch genommen wurdeFür je 1.000 € im Jahr nicht in Anspruch genommene Rente erhöht sich die monatliche Rente um
654,62 €
664,70 €
674,79 €
684,88 €
694,98 €
705,09 €

Satz 2 gilt für nach § 18 Abs. 1a Satz 2 geleistete Beiträge entsprechend.

 

(4) Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag, dessen Höhe sich aus der folgenden Tabelle ergibt:

GeburtsjahrgangZuschlag in Prozent:
bis 195220
195316
195412
19558
19564

Die Zahlung des Zuschlags beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen. Die Geburtsjahrgänge ab 1957 erhalten keinen Zuschlag.

 

(5) Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, beträgt die Altersgrenze 65 Jahre. Sie erhöht sich für die Geburtsjahrgänge

 

1953 auf 65 Jahre und 2 Monate

1954 auf 65 Jahre und 4 Monate

1955 auf 65 Jahre und 6 Monate

1956 auf 65 Jahre und 8 Monate

1957 auf 65 Jahre und 10 Monate

1958 auf 66 Jahre

1959 auf 66 Jahre und 2 Monate

1960 auf 66 Jahre und 4 Monate

1961 auf 66 Jahre und 6 Monate

1962 auf 66 Jahre und 8 Monate

1963 auf 66 Jahre und 10 Monate.

 

Für alle nachfolgenden Geburtsjahrgänge beträgt die Altersgrenze 67 Jahre.

 

(6) Im Falle der vorgezogenen Altersrente (Absatz 2) kann der Rentenbeginn um höchstens fünf Jahre bis auf die Vollendung des 60. Lebensjahr vorgezogen werden. Diese untere Grenze erhöht sich für die Geburtsjahrgänge

 

1953 auf 60 Jahre und 2 Monate

1954 auf 60 Jahre und 4 Monate

1955 auf 60 Jahre und 6 Monate

1956 auf 60 Jahre und 8 Monate

1957 auf 60 Jahre und 10 Monate

1958 auf 61 Jahre

1959 auf 61 Jahre und 2 Monate

1960 auf 61 Jahre und 4 Monate

1961 auf 61 Jahre und 6 Monate

1962 auf 61 Jahre und 8 Monate

1963 auf 61 Jahre und 10 Monate.

 

Für alle nachfolgenden Geburtsjahrgänge wird die vorgezogene Altersrente (Absatz 2) frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt.

 

(7) Abweichend von Absatz 6 wird Mitgliedern, deren Mitgliedschaft erst nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, die vorgezogene Altersrente (Absatz 2) frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres gewährt.