Satzung
§ 30 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente
(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(2) Die Witwen- und Witwerrenten enden mit dem Ablauf des Monats, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet.
(3) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 15 vom Hundert, bei Vollwaisen 30 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(4) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf 120 % der Altersrentenanwartschaft beziehungsweise der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat, nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.