Satzung
§ 27 Hinterbliebenenrente
(1) Hinterbliebenenrenten sind
- Witwen- und Witwerrenten
- Vollwaisen- und Halbwaisenrente.
(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied oder das anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglied zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Todeserklärung Anspruch oder Anwartschaft auf Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente hatte.