Satzung
§ 38 Mitwirkungspflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Versorgungswerk gemäß § 16 SächsStBVG verpflichtet.
(2) Alle Anträge und Erklärungen bedürfen der Schriftform.