Satzung
§ 29 Waisenrente
(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligengesetz absolviert oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Absatz 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, dass sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächst höhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn der Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabwendbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.
(4) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
- eheliche Kinder,
- für ehelich erklärte Kinder,
- als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
- nicht eheliche Kinder; bei nicht ehelichen Kindern männlicher Mitglieder muss die Vaterschaft anerkannt oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt sein.
(5) Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, bezieht und diese den Freibetrag des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der jeweils geltenden Fassung übersteigen.