Satzung
§ 35 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
(1) Leistungsansprüche des Versorgungswerkes können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch übertragen noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.