Satzung

§ 25 Kinderbetreuungszeiten

(1) Die Kinderbetreuungszeit wird berücksichtigt, wenn das Mitglied das Bestehen des Kindschaftsverhältnisses nachweist.

 

(2) Für die Betreuung jedes Kindes bleiben zugunsten des Mitgliedes drei Kalenderjahre außer Betracht, und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von fünf Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden vier Kalenderjahre) aufweisen, wenn sich bei Berücksichtigung dieser Kalenderjahre eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen.

 

(3) Sind beide Elternteile des Kindes Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.