Satzung

§ 32 Sterbegeld

(1) Nach dem Tode eines Mitgliedes oder eines anwartschaftsberechtigten ehemaligen Mitglieds wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrentenanwartschaften beziehungsweise Monatsrenten gezahlt. Hat das Mitglied oder das anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglied weniger als 12 Monatsbeiträge entrichtet, beträgt das Sterbegeld 25 vom Hundert der geleisteten Beiträge.

 

(2) Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander

  1. der überlebende Ehegatte des Mitgliedes oder des anwartschaftsberechtigten ehemaligen Mitglieds,
  2. zu gleichen Teilen die Kinder, § 29 Abs. 4 gilt entsprechend,
  3. andere natürliche Personen, soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.